D. LGS. 81/2008, Anhang VI, Nummer 3.1.4admin2019-07-26T12:41:02+02:00
D. LGS. 81/2008, Anhang VI, Nummer 3.1.4
Das Heben von Personen ist nur mit dafür vorgesehenen Arbeitsmitteln und Zubehör zulässig.
Ausnahmsweise dürfen nicht für diesen Zweck vorgesehene Einrichtungen zum Heben von Personen verwendet werden, sofern angemessene Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden, die guten technischen Bestimmungen entsprechen, die eine angemessene Kontrolle der verwendeten Mittel und deren Registrierung vorsehen Kontrolle.
Wenn sich Arbeiter an Bord der zum Heben von Lasten verwendeten Arbeitsmittel befinden, muss der Kommandoposten dauerhaft besetzt sein. Aufgewachsene Arbeitnehmer müssen über ein sicheres Kommunikationsmittel verfügen. Ihre Evakuierung im Gefahrenfall muss gewährleistet sein.